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Stellungnahme zum Entwurf Künstlersozialversichterungs-Strukturgesetz (KSV-SG)

Stellungnahme zum Entwurf Künstlersozialversichterungs-Strukturgesetz (KSV-SG)

Linz, 13.8.2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

FIFTITU% - Vernetzungsstelle für Frauen in Kunst und Kultur in Oberösterreich gibt zu dem Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und
das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz geändert werden
(KünstlerInnensozialversicherungs-Strukturgesetz – KSV-SG) folgende Stellungnahme ab:

FIFTITU% begrüßt die Initiative und den vorliegenden Gesetzesentwurf, der wohl eine Verbesserung für Künstler_innen bedeutet. Wir sehen diesen Entwurf als einen Schritt in die richtige Richtung.

Insbesondere mit der Einrichtung eines Künstler_innen-Servicezentrums (§189 a und b) erhoffen wir uns eine Erleichterung in der Informationsbeschaffung und Abwicklung
von Versicherungssituationen. Eine geplante Anlaufstelle für Beratung und Unterstützung in Sozialversicherungsagenden, insbesondere zur Verbesserung der Vereinbarkeit von
selbstständiger und unselbstständiger künstlerischer Arbeit begrüßen wir ausdrücklich.

Es ist jedoch kritisch anzumerken, dass der gegenständliche Entwurf keine reale Verbesserung der sozialen und ökonomischen Lage der Künstler_innen bedeutet.
Viele Kunstschaffende befinden sich in prekären Arbeits- und Lebenssituationen, an denen die geplanten Maßnahmen nur im geringen Maße positive Veränderungen mit sich bringen.

Als ein Verein, der sich für Frauen in Kunst und Kultur einsetzt, erachten wir den geschlechtergerechten Sprachgebrauch für wichtig und sinnvoll. Daher begrüßen wir den Einsatz von Binnen-I im vorliegenden Entwurf, schließen uns jedoch der Forderung der IG Bildende Kunst nach einer Änderung des Titels in „KünstlerInnen-
Sozialversicherungsfondsgesetz“ an.

(Stellungnahme der IG Bildende Kunst,

http://www.igbildendekunst.at/fileadmin/user_upload/IGBK_Dateien/igbk_on...

13.8.2010, S.7)

Über die genannten Punkte hinaus schließt sich FIFTITU% inhaltlich der Stellungnahme des Österreichischen Kulturrats in folgenden Argumenten an:

(1) Dem KSVF ist neben der Prüfung der KünstlerInneneigenschaften nach
Antragstellung auf Ruhendmeldung derjenigen Kunstschaffenden, die keinen Zuschuss aus dem Fonds erhalten, auch die Möglichkeit einzuräumen, solche in der
Regel zeitaufwändigen Verfahren durch einen einfachen Antrag der Kunstschaffenden einzuleiten, ohne dass damit bereits unmittelbar die Anzeige des Ruhendstellens verbunden ist.

(2) Die Möglichkeit des Ruhendstellens ausschließlich zum kommenden Monatsersten ist insofern problematisch, als in künstlerischen Berufen die Arbeitszeiträume durchaus kurz (z. B. nur tageweise), in schneller Folge, und immer
wieder auch unvorhersehbar (z. B. am Vorabend des Arbeitseintritts vereinbart) sind. Wünschenswert wäre die Möglichkeit einer Ruhendmeldung zum auf die Antragstellung folgenden Tag, oder aber eine rückwirkend mögliche Ruhendstellung.

(3) Zum Zweck des Monitorings schlagen wir als §189e die Einrichtung eines Beirats zum Servicezentrum vor – unter Einbeziehung der Interessenvertretungen der Kunst und
Kulturschaffenden.

(4) ad §22a (5): Die unverzügliche Meldung ist auch auf den KSVF (betreffend der Übermittlung der Ruhendmeldung an die SVA) und die SVA (betreffend der Eintragung in den Sozialversicherungsdaten) anzuwenden, damit Ansprüche auf
Arbeitslosengeld oder auch Leistungen aus der Pflichtversicherung nicht durch Übermittlungsverzögerungen beeinträchtigt werden.

(Stellungnahme Österreichischer Kulturrat S.3

http://kulturrat.at/agenda/agenda/imag/gesetz/stellungnahme_ksvsg_kultur...

13.8.2010)

Außerdem unterstützen wir folgende Argumente aus der Stellungnahme des Kulturrates:

(1) Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG)
Die notwendigen Änderungen im K-SVFG anlässlich der vorliegenden Gesetzesnovelle sollten zum Anlass genommen werden, das gesamte K-SVFG einer Überprüfung zu unterziehen respektive zumindest analog den Realitäten und Notwendigkeiten für eine soziale Absicherung der Kunstschaffenden zu novellieren. Wir möchten hier auf das Sofortforderungspaket des Kulturrat Österreich verweisen,
dass ja leider die letzte Novelle des K-SVFG fast vollständig überlebt hat:
-> http://kulturrat.at/agenda/sozialerechte/forderungen/ksvfg
Um die Zielvorgabe der anstehenden Gesetzesnovelle zu erfüllen, wäre zumindest der § 2 K-SVFG, die Definition von Kunstschaffenden, dahingehend abzuändern, als nicht die künstlerische Befähigung, sondern die berufsspezifische Arbeitssituation zur Beurteilung heranzuziehen ist.

(ebenda S.3)

(3) Vertretung der Kunstschaffenden in der SVA
Durch die sozialversicherungstechnische Zuordnung der freischaffenden Kunstschaffenden zur SVA seit Anfang der 2000er, spätestens aber mit Einrichtung
des Sozialversicherungs-Servicezentrums für Kunstschaffende in der SVA wird es notwendig, VertreterInnen (zumindest aber eineN) in die Selbstverwaltungs-Struktur der SVA aufzunehmen. Dies ist auch gesetzlich sicherzustellen.

(ebenda S.4)

Wir danken für Ihre Initiative und
verbleiben mit freundlichen Grüßen,

FIFTITU%
Vernetzungsstelle für Frauen in Kunst + Kultur in OÖ

Kulturpolitisch